Oberstes Verwaltungsgericht in Frankreich untersagte den Export von Rückständen aus der Rauchgasreinigung

Das Oberstes Verwaltungsgericht in Frankreich untersagte den Export von Rückständen aus der Rauchgasreinigung einer Müllverbrennungsanlage in ein deutsches Bergwerk. Der französische Verwaltungsgerichtshof in Versailles hat in einem Urteil vom 16.11.2007 den Export von Rückständen aus der Raugasreinigung der Müllverbrennungsanlage in Thiveval-Grignon in das Untertagebergwerk Hattorf – einem Kalibergwerk - im hessisch-thüringischen Grenzgebiet verboten und damit eine entsprechende Verfügung des zuständigen Präfekten bestätigt.

Das französische Umweltministerium und Umweltverbände hatten in ihren Verfahrensstellungnahmen ebenfalls eine Untersagung des Exportes gefordert. Die Begründung des Gerichts ist auch für Deutschland von Bedeutung, da es sich eindeutig gegen die von deutschen Behörden vertretene Rechtsauffassung wendet, die den Bergversatz von MVA-Rückständen im Bergwerk bisher als zulässige Verwertungsmaßnahme ansehen. Bereits im Jahr 2000 stellte DIE ZEIT in einem Grundsatzartikel (Matthias Brendel: Giftmüll als Baustoff – Wie deutsche Salz- und Kohlegruben teuren Sondermüll billig verbuddeln) fest: „Auch in Hattorf werden Filterstäube aus Haus- und Sondermüllverbrennungsanlagen und andere Trockengifte wie Raugasreinigungssalze in BigBags eingelagert … Mehr als 300.000 Tonnen wurden bereits versenkt, jährlich mehr als 60.000 Tonnen.“ Das Bergwerk Hattorf entspricht damit einer ohne abfallrechtliche Kontrollen betriebenen Untertagedeponie.

Der französische Betreiber der MVA wollte unter Verweis auf einen Vertrag mit der Firma Kali + Salz als Betreiberin des Bergwerkes die MVA-Rückstände zum angeblichen Verwertungszweck der Stabilisierung von Hohlräumen in Hattorf ablagern lassen. Die zuständige deutsche Bergbehörde erkennt das Bergwerk zudem offiziell als „Verwertungszentrum“ an und erlaubt ausdrücklich die Einbringung von Filterstäuben und Aschen als Verwertungsmaßnahme.

Der französische Verwaltungsgerichtshof widerspricht auch den deutschen Behörden mit deutlichen Worten. Nach Einschätzung des Gerichts sind die Rauchgasrückstände zur Stabilisierung eines Bergwerks ungeeignet. Außerdem steht in der Nähe des Bergwerks Hattorf geeignetes Verfüllmaterial in Gestalt der dort bestehenden Abraumhalden zur Verfügung.

Die beantragte Untertageverbringung stuft das Gericht deshalb eindeutig als reine Entsorgungsmaßnahme ein, für die der Präfekt zu Recht die erforderliche Exportgenehmigung verweigert hat.

Mit diesem Grundsatzurteil müsste als Konsequenz die Verbringung von MVA-Rückständen aus Frankreich in deutsche Bergwerke sein Ende finden. Für etliche deutschen Behörden besteht nunmehr Anlass, ihre Interpretation von “Verwertung“ in Bergwerken zu überprüfen.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Rahner, Gernsheim (Verwaltungsgerichtshof in Versailles, Cour administrative d’appel de Versailles) Urteil (No. 06VE00994-06VE01200)

Quelle/ Autor: http://www.umweltruf.de/news/111/news3php3?nummer=1807, 19.8.20

frankreich-1; 24.11.10; © 2010